Einen Klassiker hatte das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 13.08.2013 (11 Sa 1099/12) zu entscheiden. Die der Betriebsratsanhörung folgende betriebsbedingte Kündigung eines Arbeitnehmers war nur von einem der drei Geschäftsführer unterschrieben worden. Organschaftlich lag Gesamtvertretungsmacht vor, allerdings hatten die Organmitglieder den unterzeichnenden Geschäftsführer zur Alleinvertretung berechtigt. Der Geschäftsführer hatte der Kündigung allerdings keine Vollmachtsurkunde beigelegt. Der Arbeitnehmer hatte daraufhin das Kündigungsschreiben nach § 174 Satz 1 BGB zurückgewiesen. Der Arbeitgeber kündigte einen Tag später erneut, diesmal unterschrieben zwei Geschäftsführer.

Das Landesarbeitsgericht entschied unter Berufung auf die Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts, dass die erste Kündigung mangels entsprechender Vollmachtsukrunde rechtsunwirksam sei. Zwar bestünde das Recht der Zurückweisung nach § 174 Satz 1 BGB grundsätzlich nicht im Falle gesetzlicher, organschaftlicher Vertretung, etwas anderes gelte aber dann, wenn wie hier ein einzelnes Organmitglied durch die übrigen Organmitglieder zur Alleinvertretung ermächtigt worden sei. Dann gelte § 174 BGB analog. Die zweite Kündigung sei unwirksam, da der Betriebsrat nicht erneut angehört worden sei. Eine erneute Anhörung des Betriebsrats sei nur dann entbehrlich, wenn das erste Anhörungsverfahren ordnungsgemäß war, der Betriebsrat der Kündigung zugestimmt habe (dies war hier nicht der Fall) und eine Wiederholungskündigung in angemessenen zeitlichem Zusammenhang und bzgl. desselben Sachverhalts erfolge.

Praxishinweis:

Das Problem des falschen oder fehlenden Unterzeichners bzw. der fehlenden Vollmachtsurkunde taucht regelmäßig bei Kündigungsschreiben in unterschiedlichen Konstellationen auf. Gerade bei Geschäftsführern denken viele Arbeitgeber nicht daran, dass hier genau auf die organschaftlichen Vertretungsverhältnisse geachtet werden und dem Kündigungsschreiben ggf. eine Vollmachtsukrunde (Original-Version) beigelegt werden muss. Zwar kann ein Arbeitgeber nach Erhalt des Zurückweisungs-Schreibens das Arbeitsverhältnis des Arbeitnehmers erneut kündigen. Möglicherweise erfolgt die zweite Kündigung dann jedoch bspw. bereits im neuen Monat und im besten Fall verlängert sich dann die Kündigungsfrist lediglich um einen weiteren Monat. Wenn jedoch wie im vorliegenden Fall der Betriebsrat vor der zweiten Kündigung nicht erneut angehört wird, kann die Kündigung auch daran scheitern. Problematisch kann es auch im Falle einer fristlosen Kündigung werden. Der Arbeitgeber sollte hier unbedingt darauf achten, die Zwei-Wochen-Frist einzuhalten. Erfolgt die zweite Kündigung nicht mehr innerhalb der zwei Wochen, ist sie unwirksam. Aus Arbeitnehmersicht kann es daher im Falle einer fristlosen Kündigung taktisch klug sein bei der Zurückweisung die nach § 174 Satz 1 BGB maximale Zeitspanne ausreizen, um ggf. die Kündigung schon an der fehlenden Einhaltung der Zwei-Wochen-Frist scheitern zu lassen.