Arbeitgeber dürfen die Zusage einer betrieblichen Witwenrente nicht an den zur Zeit der Vereinbarung aktuellen Ehepartner knüpfen, so das Bundesarbeitsgericht.
Der aktuelle Fall klärt die Frage, ob ein Arbeitgeber die Auswahl des mit der Altersvorsorge bedachten Ehepartners einschränken bzw. konkretisieren darf. Das Bundesarbeitsgericht urteilte so :
„Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen enthaltene Klausel, mit der nur der ‚jetzigen‘ Ehefrau des Arbeitnehmers eine Hinterbliebenenversorgung zugesagt ist, benachteiligt den Arbeitnehmer unangemessen.“
In diesem individuellen Fall wurde die Klage des Arbeitnehmers dennoch abgewiesen, da die lebenslange Witwenrente für die Partnerin bereits 1983 vereinbart wurde und zwar für den Fall, dass die Ehe nicht geschieden wird. Eine gerichtliche Kontrolle der AGB des Arbeitgebers inklusive der darin verankerten Versorgungszusage ist allerdings erst seit dem Jahre 2002 gesetzlich vorgesehen. Daher war eine ergänzende Vertrauslauslegung notwendig. Die Witwenrente sei danach nur zu gewähren, wenn – anders als im hiersigen Fall – die Ehe bereits während des Arbeitsverhältnisses bestanden hat.
Lesen Sie HIER den Kommentar von Daniel Hautumm, der als Arbeitsrechtsexperte für die Süddeutsche Zeitung schreibt.