BGH bestätigt Annahmeverzugslohn bei unwirksamer fristloser Kündigung

Der BGH hat in einem aktuellen Urteil vom 05.11.2024 (Az.: II ZR 35/23) noch einmal ausdrücklich klargestellt, dass die Gesellschaft auch bei einer außerordentlichen und fristlosen (zu Unrecht ausgesprochenen) Kündigung weiterhin Annahmeverzugslohn bezahlen muss, wenn der Geschäftsführer der Kündigung nachdrücklich widerspricht. Diese Pflicht ergibt sich aus § 615 S. 1 BGB in Verbindung mit dem Geschäftsführeranstellungsvertrag, sofern sich die Gesellschaft mit der Annahme seiner Dienste in Verzug befindet.

Wird der Geschäftsführer nämlich durch eine Kündigung an seiner Tätigkeit gehindert, obwohl er arbeitsbereit ist, bleibt die Gesellschaft zur Zahlung verpflichtet. Entscheidend ist daher, dass der betroffene Geschäftsführer umgehend handelt und die Kündigung unverzüglich zurückweist – etwa durch eine Kündigungsschutzklage oder ein deutliches Widerspruchsschreiben.

In manchen Fällen kann auch ein Angebot zur Wiederaufnahme der Tätigkeit entbehrlich sein, wenn die Gesellschaft bereits erklärt hat, keinerlei Interesse mehr an den Diensten des Geschäftsführers zu haben.

Zwei-Wochenfrist als Stolperfalle

In dem vom BGH entschiedenen Fall war eine der beiden ausgesprochenen außerordentlichen und fristlosen Kündigungen bereits aufgrund der Nichteinhaltung der Zwei-Wochenfrist des § 626 Abs. 2 BGB unwirksam. Zwischen der Beschlussfassung der Gesellschafterversammlung und dem Zugang des Kündigungsschreibens beim Geschäftsführer lagen mehr als zwei Wochen.

Diese Entscheidung verdeutlicht erneut, dass bei der Vorbereitung und Umsetzung einer Geschäftsführer-Kündigung Sorgfalt geboten ist. Der Beschluss über die Kündigung sollte idealerweise zeitgleich mit dem fertigen Kündigungsschreiben vorliegen und dem Geschäftsführer direkt in der Versammlung gegen Empfangsquittung übergeben werden, damit die Frist gewahrt bleibt. Zusätzlich empfiehlt es sich, ihm ein Original des Versammlungsprotokolls auszuhändigen.

Rechtssichere Gestaltung und Beratung

Haben Sie Fragen zu Ihrem Geschäftsführeranstellungsvertrag oder einer Kündigung? Kontaktieren Sie uns – wir beraten Sie gerne!