Was ist eine Abmahnung?
Mit einer Abmahnung rügt ein Arbeitgeber eine Pflichtverletzung des Arbeitnehmers. Ziel der Abmahnung ist, dass der Arbeitnehmer künftig vergleichbare Pflichtverletzungen unterlässt.
Drei Teile einer Abmahnung
Beschreibung des Verhalten
Das abgemahnte Verhalten muss möglichst konkret beschrieben werden.
Bezeichnung als Pflichtverstoß
Der Pflichtverstoß muss als Pflichtverstoß bezeichnet werden und der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, wie er sich korrekt hätte verhalten müssen bzw. welches Verhalten von ihm erwartet wird.
Hinweis zur Kündigung
Der Arbeitgeber muss deutlich darauf hinweisen, dass im Falle der Wiederholung eines solchen Verhaltens der Arbeitnehmer mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss.
Ermahnung ≠ Abmahnung
Eine Abmahnung muss abgegrenzt werden von der sogenannten Ermahnung. Die Abmahnung ist eine Sanktion gegenüber dem Arbeitnehmer, mit der man deutlich macht, dass man dieses Verhalten nicht duldet und dass es, wenn es wieder vorkommt, zu einer Kündigung kommen kann. Ob eine Abmahnung oder eine Ermahnung vorliegt ist unabhängig davon, wie das Schreiben oder der mündliche Tadel betitelt wird. Vielmehr kommt es auf den Inhalt an. Liegen die drei oben genannten Komponenten vor, handelt es sich um eine Abmahnung.
FAQ
Wir beantworten ihnen die zentralen rechtsfragen zur Abmahnung für Arbeitnehmer
Eine Abmahnung besteht aus drei Teilen:
1. Das abgemahnte Verhalten muss möglichst konkret beschrieben werden.
2. Der Pflichtverstoß muss als Pflichtverstoß bezeichnet werden und der Arbeitnehmer muss darauf hingewiesen werden, wie er sich korrekt hätte verhalten müssen bzw. welches Verhalten von ihm erwartet wird.
3. Der Arbeitgeber muss deutlich darauf hinweisen, dass im Falle der Wiederholung eines solchen Verhaltens der Arbeitnehmer mit der Kündigung seines Arbeitsverhältnisses rechnen muss.
Ja, das kann sie, insbesondere dann, wenn z.B. der abzumahnende Sachverhalt nicht genau genug beschrieben wird.
Hier zwei Beispiele für zu allgemeine Formulierungen:
- Sie sind in den letzten drei Wochen zweimal zu spät gekommen.
- Sie haben gegenüber dem Kunden einen unfreundlichen Ton angeschlagen.
In diesen Beispielen fehlt jeweils die genaue Datumsangabe und Beschreibung, damit klar wird, um welchen konkreten Vorfall es sich handelt.
In der Regel der Geschäftsführer, aber auch der Disziplinarvorgesetzte kann eine Abmahnung aussprechen
Das ist oft nicht sinnvoll. Auch oder gerade wenn die Abmahnung formal unwirksam ist (siehe Antwort zur ersten Frage), ist es oft besser, nicht dagegen vorzugehen. Verfolgt man als Arbeitnehmer das Ziel, aus dem Unternehmen auszuscheiden, z.B. gegen Zahlung einer Abfindung, kann es sinnvoll sein, gegen die Abmahnung vorzugehen. In diesem Fall wird vor Gericht auch immer die Frage gestellt, ob das Arbeitsverhältnis nicht gegen Zahlung einer Abfindung beendet werden kann.
Wenn man das starke Bedürfnis hat, die erhaltene Abmahnung auf keinen Fall so stehen zu lassen, dann sollte man natürlich auch dagegen vorgehen.
Es sind keine Fristen zu beachten.
Es lohnt sich, die Abmahnung rechtlich überprüfen zu lassen, denn wenn die Abmahnung wirksam ist, sollte man schon im Arbeitsalltag darauf achten, dass einem ein solcher Verstoß nicht noch einmal unterläuft. Denn wenn einem dieser Verstoß nochmal passiert, kann das ja zu einer verhaltensbedingten Kündigung führen, die dann auch wirksam ist.
Eine formal korrekte einschlägige Abmahnung kann ausreichen, um bei einem zweiten Vorfall dieser Art eine verhaltensbedingte Kündigung auszusprechen. Bei einem lapidaren Verstoß können aber auch zwei Abmahnungen erforderlich sein. Das liegt im Ermessen des Richters, aber grundsätzlich ist eine Abmahnung ausreichend.
Im Prinzip ja, denn als Arbeitnehmer kann man sicher sein, dass man für diesen speziellen Vorfall nicht mehr gekündigt werden kann, da er mit der Abmahnung verbraucht ist. Allerdings muss dann darauf geachtet werden, dass sich
der Vorfall nicht wiederholt.
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