f.a.q.
Wir beantworten zentrale Rechtsfragen zur Haftung von Geschäftsführern
Wir unterstützen Geschäftsführer umfassend bei haftungsrechtlichen Fragen und bieten maßgeschneiderte Lösungen, um persönliche Risiken zu minimieren.
Der Geschäftsführer einer GmbH haftet aufgrund von Innen- und Außenhaftung. Die Innenhaftung betrifft Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer wegen Vernachlässigung von Sorgfaltspflichten gemäß § 43 Abs. 2 GmbHG. Dabei muss der Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anwenden (§ 43 Abs. 1 GmbHG) und im besten Interesse der Gesellschaft handeln.
Die zentrale Verantwortung des Geschäftsführers liegt in der langfristigen Steigerung des Unternehmenswerts, wobei ein Beurteilungs- und Ermessensspielraum besteht. Die „business judgement rule“ schützt Entscheidungen ohne Eigeninteresse im Interesse des Unternehmens.
Die Außenhaftung betrifft Schadensersatzansprüche externer Parteien wie Gläubiger, Mitarbeiter oder Kunden. Insbesondere Insolvenzgläubiger können Schadensersatz bei Insolvenzverschleppung geltend machen. Persönliche Haftung besteht bei besonderem Vertrauen, wirtschaftlichem Eigeninteresse oder Übernahme von GmbH-Schulden.
Die genaue Kenntnis dieser Haftungsregelungen ist entscheidend, um rechtliche Fallstricke zu vermeiden. Bei Fragen oder Vertretung in Haftungsfällen stehen wir mit unserer langjährigen Praxiserfahrung zur Verfügung.
Die Rolle von Geschäftsführerverträgen in Bezug auf die Haftung von Geschäftsführern ist von großer Bedeutung. Diese Verträge sind mehr als nur juristische Formalitäten; vielmehr sind sie strategische Dokumente, die die Grundlage für Haftungsfragen dieser Führungskräfte legen. Es ist wichtig zu verstehen, dass die tatsächliche Wirksamkeit des Vertrages oder die Eintragung im Handelsregister nicht entscheidend für die Haftung ist. Die Organstellung als Geschäftsführer ist ausschlaggebend, selbst bei einer nichtigen Bestellung.
Die Gestaltung von Geschäftsführerverträgen kann Einfluss auf die Haftung nehmen. Im Zusammenhang mit der zunehmenden Managerhaftung suchen Geschäftsführer nach Möglichkeiten zur Risikobegrenzung. Dabei spielen Instrumente wie D&O-Versicherungen und vertragliche Freistellungszusagen eine Rolle. Die rechtliche Landschaft bezüglich der Haftungsbeschränkung ist jedoch komplex und nicht eindeutig geregelt.
Es gibt unterschiedliche Meinungen zur vorherigen Haftungsbeschränkung in Verträgen, insbesondere hinsichtlich des Regelungsorts und des Beschlussquorums in der Gesellschafterversammlung. Geschäftsführer sollten sich über aktuelle Rechtsprechung und Fachliteratur informieren, um ihre unternehmerischen Entscheidungen auf einer rechtssicheren Grundlage zu treffen. Bei Bedarf stehen wir für eine rechtssichere Vertragsgestaltung beratend zur Seite.
Die Haftungsdauer eines Geschäftsführers ist durch klare Regelungen im GmbH-Gesetz festgelegt. Gemäß § 43 Abs. 4 GmbHG beträgt die Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche der Gesellschaft gegen den Geschäftsführer fünf Jahre. Diese Frist beginnt ab dem Zeitpunkt des Schadenseintritts aufgrund von Pflichtverletzungen des Geschäftsführers, unabhängig davon, ob die Gesellschafter vom Schaden wissen. Die gleiche fünfjährige Verjährungsfrist gilt auch für Schadensersatzansprüche nach § 43 Abs. 3 GmbHG gegen den Geschäftsführer. Auch hier beginnt die Frist mit dem Schadenseintritt aufgrund von Pflichtwidrigkeiten.
Für Ansprüche gegen Geschäftsführer gemäß § 31 Abs. 6 in Verbindung mit § 43 Abs. 4 GmbHG beträgt die Verjährungsfrist ebenfalls fünf Jahre und startet mit der Zahlung des Gesellschafters, der die Geschäftsführer in Regress nimmt. Eine Ausnahme besteht für Geschäftsführer von Kreditinstituten in GmbH-Form, für die nach § 52a Abs. 1 KWG eine Verjährungsfrist von zehn Jahren gilt.
Die grundsätzliche Fünfjahresfrist kann durch Anstellungsverträge oder die Satzung auf bis zu 30 Jahre verlängert werden. Es ist jedoch zu beachten, dass die Verkürzung der Verjährungsfrist einer Gesellschafterentscheidung bedarf. Die genaue Kenntnis dieser Regelungen ist entscheidend, um die Ansprüche der Gesellschaft zu schützen und rechtliche Unklarheiten zu vermeiden. Bei Fragen stehen wir gerne beratend zur Verfügung.
Um sich als Geschäftsführer zu schützen, spielt die kluge Organisation des Unternehmens eine entscheidende Rolle. Die Aufgabenverteilung im Managementteam sollte klar sein, auch wenn mehrere Geschäftsführer vorhanden sind. Trotz spezifischer Zuständigkeiten bleibt die Pflicht zur gegenseitigen Überwachung bestehen. Geschäftsführer müssen für Fehler ihrer Mitarbeiter haften, es sei denn, sie können mangelnde Überwachung nachweisen. Eine sorgfältige Organisation, schriftliche Bestätigungen und klare Dokumentation sind hierbei essentiell.
Regelmäßige Informationsbeschaffung über Rechte und Pflichten, sei es durch Seminare oder Fachliteratur, ist ebenso wichtig. In Krisenzeiten ist die ständige Überprüfung der wirtschaftlichen Lage unabdingbar. Externe Beratung durch qualifizierte Fachleute wie Wirtschaftsprüfer oder Anwälte bietet eine zusätzliche Absicherung. Besonders in kritischen Situationen wie Insolvenzen sollte der Geschäftsführer proaktiv handeln, eine Sanierungsfähigkeitsanalyse durchführen und die Gesellschafter frühzeitig informieren.
Insgesamt ist rechtliche Beratung entscheidend, um sich vor persönlicher Haftung zu schützen. Unsere langjährige Expertise steht Ihnen dabei gerne zur Verfügung.
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Bewertungen von Geschäftsführern
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Frau Dr. Kaßmann hat mich sehr gut beraten und meine Interessen durchgesetzt. Sie hat mir geholfen einen kühlen Kopf zu bewahren und hatte immer ein offenes Ohr. Vielen Dank noch mal!
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16.12.2022 Anwalt.de
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Ich würde im Rahmen eines neuen Dienstvertrags mit meinem Arbeitgeber von Fr. Dr. Anna Kaßmann-Hautumm bei allen Schritten der Vertragsprüfung und -anpassung hervorragend begleitet. Somit gebe ich gerne die 5 Sterne für diese professionelle Kanzlei.
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10.02.2023 Anwalt.de
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Frau Dr, Kaßmann habe ich als eine überaus kompetente rechtliche und sehr empathische Vertretung in meinen Auseinandersetzungen mit dem Vorstand des Unternehmens erlebt, in dem ich lange Jahre als Geschäftsführerin tätig war und aus eigenem Wunsch ausgeschieden bin. Wichtig war mir, das die Kommunikation in der Art und Weise stattfand, die ich für angemessen halte. Frau Dr. Kaßmann hat sich darauf super gut einlassen können. Vielen Dank dafür.
A.S.
12.01.2022 Anwalt.de
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