Aufhebungsverträge einfach erklärt

Ein Aufhebungsvertrag ist eine der flexibelsten Möglichkeiten, ein Arbeitsverhältnis zu beenden – sowohl für Arbeitnehmer als auch für Arbeitgeber.

Für Arbeitnehmer eröffnet er die Chance, bessere Konditionen auszuhandeln und eine einvernehmliche Lösung zu erzielen, die den Lebenslauf schont.

Arbeitgeber profitieren von einer schnellen und rechtssicheren Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne langwierige gerichtliche Auseinandersetzungen.

Dabei können zentrale Aspekte wie Abfindungen, Urlaubstage oder Freistellungen individuell geregelt werden.

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Was ist ein Aufhebungsvertrag?

Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen zwei Parteien, das Arbeitsverhältnis bzw. das Arbeitsverhältnis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu beenden.

Häufig ergeht der Aufhebungsvertrag anstelle einer Kündigung und ermöglicht beiden Parteien, über ihre Vorstellungen und Wünsche zu verhandeln.

Wer unterschreibt einen Aufhebungsvertrag mit dem Geschäftsführer?

Ein Aufhebungsvertrag, der die Beendigung des Anstellungsverhältnisses eines Geschäftsführers regelt, wird zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft geschlossen.

Auf Seiten der Gesellschaft ist grundsätzlich das Gremium zuständig, das den Dienstvertrag abgeschlossen hat – bei einer GmbH in der Regel die Gesellschafterversammlung.

Allerdings kann die Satzung auch andere Gremien, wie beispielsweise den Aufsichtsrat, als zuständig bestimmen. Entscheidend ist, dass der Geschäftsführer dem Vertrag zustimmt, da eine einvernehmliche Einigung Voraussetzung ist.

Wonach bemisst sich die Abfindung eines Geschäftsführers?

Die Höhe einer Abfindung hängt maßgeblich von der vertraglichen Gestaltung des Anstellungsverhältnisses ab. Ist ein Geschäftsführer als Arbeitnehmer einzustufen, können in bestimmten Fällen gesetzliche Ansprüche bestehen, etwa bei einer betriebsbedingten Kündigung gemäß § 1a KSchG. Voraussetzung hierfür ist, dass der Arbeitgeber in der Kündigungserklärung schriftlich auf die Abfindung hinweist.

Die Höhe orientiert sich dabei üblicherweise an einem halben Bruttomonatsgehalt pro Beschäftigungsjahr. In der Praxis werden Abfindungen jedoch häufig außerhalb gesetzlicher Regelungen vereinbart. Die Rechtsprechung folgt dabei oft der gängigen Praxis, 0,5 Bruttomonatsgehälter pro Beschäftigungsjahr als Maßstab heranzuziehen.

Für die Berechnung wird das durchschnittliche Bruttomonatsgehalt herangezogen, welches Fixgehalt, variable Bestandteile und gegebenenfalls das Zielgehalt bei voller Zielerreichung umfasst. Dieses wird mit der Dauer der Betriebszugehörigkeit multipliziert, die vom Eintrittsdatum bis zum Ende der Kündigungsfrist reicht.

Da es keine festen gesetzlichen Vorgaben zur Bemessung gibt, bleibt die Höhe einer Abfindung den Vertragsparteien überlassen, orientiert sich aber häufig an den üblichen Berechnungsmodellen. Besonders wichtig ist, die Auszahlung in einer Summe zu vereinbaren, um steuerliche Nachteile und das Risiko einer möglichen Zahlungsunfähigkeit des Arbeitgebers zu vermeiden.

Warum ist ein Aufhebungsvertrag besser als eine Kündigung?

Ein Aufhebungsvertrag bietet im Vergleich zu einer Kündigung deutlich mehr Flexibilität. Weder Kündigungsfristen noch behördliche Genehmigungen müssen eingehalten werden.

Arbeitnehmer haben die Möglichkeit, bessere Konditionen wie eine Abfindung, Freistellungen oder die Regelung von Resturlaub auszuhandeln. Zudem signalisiert ein Aufhebungsvertrag eine einvernehmliche Trennung, was den Lebenslauf schont.

Auch für Arbeitgeber bietet er Vorteile, da das Arbeitsverhältnis schnell und rechtssicher beendet werden kann – ohne das Risiko langwieriger Kündigungsschutzklagen.

Was passiert mit Urlaubstagen bei Abschluss eines Aufhebungsvertrages?

Bei einem Aufhebungsvertrag können offene Urlaubstage auf verschiedene Weise geregelt werden. Häufig wird vereinbart, dass der verbleibende Urlaub durch eine unwiderrufliche Freistellung abgebaut wird. Dabei ist es wichtig, dass der Arbeitgeber ausdrücklich erklärt, dass die Freistellung auf den Urlaubsanspruch angerechnet wird.

Ohne diese Anrechnung bleibt der Anspruch bestehen. Alternativ kann der Resturlaub finanziell abgegolten werden, wenn er bis zum Vertragsende nicht genommen werden kann.

Die konkrete Regelung sollte klar und schriftlich im Aufhebungsvertrag festgehalten werden, um Missverständnisse zu vermeiden.

Bewertungen von Geschäftsführern

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Arbeitsrecht / GmbH-Recht

Aufhebungsvertrag GmbH Geschäftsführer

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⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️ ⭐️D. C.

16.12.2022 Anwalt.de

Arbeitsrecht / GmbH-Recht

Vertragsprüfung

Ich würde im Rahmen eines neuen Dienstvertrags mit meinem Arbeitgeber von Fr. Dr. Anna Kaßmann-Hautumm bei allen Schritten der Vertragsprüfung und -anpassung hervorragend begleitet. Somit gebe ich gerne die 5 Sterne für diese professionelle Kanzlei.


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10.02.2023 Anwalt.de

Arbeitsrecht / GmbH-Recht

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12.01.2022 Anwalt.de

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