Was ist ein Aufhebungsvertrag?
Ein Aufhebungsvertrag ist eine einvernehmliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer, die das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung beendet.
Dabei können individuelle Bedingungen wie Abfindungszahlungen, Freistellungen oder Zeugnisregelungen festgelegt werden.
Ein solcher Vertrag bietet beiden Seiten Flexibilität, birgt jedoch auch rechtliche Risiken, insbesondere im Hinblick auf Sperrzeiten beim Arbeitslosengeld.
FAQ
Wir beantworten ihnen die zentralen rechtsfragen zum Aufhebungsvertrag
Im Falle eines Aufhebungsvertrags gehen beide Seiten – Arbeitgeber sowie Arbeitnehmer – aufeinander zu und beschließen einvernehmlich das Arbeitsverhältnis durch diesen Vertrag zu beenden.
Ein Abwicklungsvertrag befolgt ein ähnliches Prinzip, auch hier wird ein Arbeitsverhältnis beendet, allerdings ist dem Abwicklungsvertrag vorab eine Kündigung seitens des Arbeitgebers voraus gegangen. Dies ist der wesentliche Unterschied. Deshalb heißt es im Abwicklungsvertrag in der Regel: „Arbeitnehmer und Arbeitgeber sind sich einig, dass das Arbeitsverhältnis aufgrund der arbeitgeberseitigen betriebsbedingten Kündigung vom (bspw.) 31.12.2023 zum 31.1.2024 enden wird.
In diesem Falle sollte der Vertrag von einem Fachanwalt für Arbeitsrecht geprüft werden und dem Anwalt weitere relevante Daten werden. Der spezialisierte Anwalt sollte zahlreiche Daten abfragen, um die kündigungsrechtliche Situation seriöse einschätzen zu können.
Vorsicht ist daher geboten bei sog. kostenlosen Erstberatungen. Diese Beratungen verfolgen nicht selten das Ziel, lediglich das Mandat zu erhalten. Eine eingehendere zeitaufwändigere Prüfung findet hier oftmals nicht statt.
Darauffolgend prüft der Anwalt, ob mögliche Kündigungstatbestände einschlägig sind, um so festzustellen, ob eine möglicherweise folgende Kündigung wirksam oder eher unwirksam wäre.
So kann der Anwalt potenziell auch nach ersten Gesprächen mit der Personalabteilung einschätzen, wie hoch der Verhandlungsspielraum ist, wie lange der Prozess dauert und wie am besten dagegen vorgegangen werden kann.
Zunächst muss das Beendigungsdatum des Arbeitsverhältnisses klar bestimmt sein sowie der Zeitpunkt der Freistellung und die Höhe einer etwaigen Abfindung. In der Regel erfolgt die Beendigung aus betrieblichen Gründen, das sollte dann zur Vermeidung einer Sperrzeit bei der Agentur für Arbeit auch entsprechend so formuliert sein.
Beim Datum der Freistellung ist wichtig, dass dieses nicht vage formuliert sein darf, bspw. nach erfolgreicher Übergabe. Besitzt der Arbeitgeber hier einseitig Spielraum, kann sich der Beginn der Freistellung in die Länge ziehen.
Wenn ein Jahreswechsel bevorsteht, besteht ein bisschen Spielraum und die Abfindung kann potenziell erst im Folgejahr ausgezahlt werden, womit steuerlich manchmal Vorteile erzielt werden können.
Bei der Zeugnisklausel sollte darauf geachtet werden, dass die Note festgelegt ist und dass das Zeugnis eine Schluss- Dankes- und Bedauernsformel enthält. Vergütungsansprüche, Boni, Überstundenausgleich etc. sollten präzise formuliert sein.
Ja.
Die Agentur für Arbeit hat sogenannte Dienstanweisungen bzw. Richtlinien, welche unteranderem besagen, dass bei einem Aufhebungsvertrag eine Sperrzeit für das Beziehen von Arbeitslosengeld verhangen werden kann. Das heißt, dass der Arbeitnehmer in der Regel für die Dauer von 12 Wochen kein Arbeitslosengeld erhält.
Diese Sperrzeit tritt ein, wenn der Arbeitnehmer z.B. einen Aufhebungsvertrag unterschrieben hat und somit schuldhaft seine Arbeitslosigkeit mit verursacht hat.
Eine Ausnahme kann dann vorliegen, wenn aus dem Aufhebungsvertrag klar hervorgeht, dass der Arbeitgeber, wenn man sich nicht geeinigt hätte, betriebsbedingt gekündigt hat. Zudem muss die Kündigungsfrist eingehalten worden sein und eine Abfindung darf maximal 0,5 Bruttomonatsgelder betragen.
Um sich selber abzusichern, kann man bspw. die Agentur für Arbeit kontaktieren, mögliche Zweifel abklären. Wenn dies telefonisch erfolgt, Vor- und Nachname des Sachbearbeiters, Datum des Anrufs sowie den Inhalt des Anrufes dokumentieren bzw. festhalten, damit man einen Nachweis hat.
Ja, der Fachanwalt für Arbeitsrecht kann am besten prüfen, ob der Aufhebungsvertrag fair gestaltet ist, dem möglichen Prozessrisiko entspricht, wieviel Verhandlungsspielraum möglicherweise noch vorhanden ist, welche Nachteile entstehen können und was in der jeweiligen Situation die beste weitere Vorgehensweise ist.
Er kann auch am besten einschätzen, ob zum Beispiel eine Ablehnung oder der Empfang der Kündigung sinnvoll ist. Oder ob es sinnvoll ist dagegen zu klagen, um dann möglicherweise die Situation als Arbeitnehmer profitabler zu beenden oder ein Versuch den Aufhebungsvertrag zu verbessern die richtige Vorgehensweise ist.
Gerne unterstützen wir Sie in einer solchen – in der Regel auch emotional belastenden – Situation.
Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Anwaltskosten nicht, wenn es ein freiwilliges Angebot seitens des Arbeitgebers ist, das Arbeitsverhältnis zu beenden.
Wenn der Arbeitgeber allerdings zugleich mit einer (in der Regel rechtswidrigen) Kündigung gedroht hat, muss die Rechtsschutzversicherung die Kosten tragen, da es sich dann um eine Pflichtverletzung und mithin um einen Rechtsschutzfall handelt.
In bestimmten Fällen wehren sich die Versicherungen auch gegen die Übernahme der Kosten. Es kommt hierbei auch sehr auf die Versicherung an. Mit einigen Versicherungen wie bspw. der ARAG, der HUK, der Ergo, Roland etc. haben wir sehr gute Erfahrungen gemacht; bei anderen Versicherungen, bspw. die NRV, da läuft es schon einmal schwieriger.
Das können wir gerne vorab mit Ihnen klären und Sie auch bei der Deckungsanfrage unterstützen bzw. diese für Sie übernehmen.
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