f.a.q.
WIR BEANTWORTEN ZENTRALE RECHTSFRAGEN ZU DIENSTVERTRÄGEN
Wir unterstützen Geschäftsführer umfassend bei der Gestaltung und Verhandlung von Dienstverträgen, um Klarheit und Sicherheit in allen relevanten Vertragsbereichen zu gewährleisten.
Bei der Rechtsstellung des Geschäftsführers ist zwischen seiner Rolle als Organ der Gesellschaft und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Der Geschäftsführerdienstvertrag regelt das Anstellungsverhältnis und legt Aspekte wie Gehalt, Boni, Arbeitszeit und Urlaubsansprüche fest. Dabei ist wichtig: Die Abberufung als Geschäftsführer beendet den Dienstvertrag nicht automatisch. Beide Vorgänge sind grundsätzlich unabhängig voneinander.
Der Dienstvertrag regelt das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers. In der Praxis sind häufig Fälle anzutreffen, in denen kein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen worden ist. Dies gilt zum Beispiel für ehrenamtlich tätige Geschäftsführer. Ob ein schriftlicher Dienstvertrag erforderlich ist, hängt von der Stellung des Geschäftsführers ab: Ist der Geschäftsführer als Arbeitnehmer tätig, muss die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis schriftlich festhalten. Bei einem reinen Dienstverhältnis ist eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend, hier gelten die gesetzlichen Regelungen. Ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich hauptsächlich nach der
Weisungsgebundenheit, der Beteiligung an der Gesellschaft und der Zeichnungsberechtigung. Es kann also durchaus sein, dass der Geschäftsführer nur aufgrund von mündlichen Vereinbarungen sein Anstellungsverhältnis ausübt. Kommt es später zum Streit über die Vergütung oder andere Vertragsbedingungen, bestehen für alle Parteien rechtliche Unsicherheiten und Beweisschwierigkeiten. Es ist den Parteien also zu raten, einen schriftlichen Anstellungsvertrag zu verfassen.
Grundsätzlich wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht als Arbeitsvertrag gewertet. Diese Einschätzung stützt sich auf § 5 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dennoch ist es möglich, dass ein Geschäftsführer auch Arbeitnehmerstatus erlangt – das hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ein entscheidender Faktor hierfür ist das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses, insbesondere die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern. Besteht eine starke Eingliederung in die betrieblichen Strukturen und Abhängigkeit von Weisungen, könnte ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
Der Geschäftsführerdienstvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Für den Abschluss des Vertrags ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung verantwortlich. Abweichend davon kann die Satzung jedoch vorsehen, dass z.B. auch der Aufsichtsrat zuständig ist.
Der Geschäftsführerdienstvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Damit der Vertrag rechtlich bindend ist, müssen beide Parteien ihn eigenhändig unterzeichnen. Im Regelfall schließt die Gesellschafterversammlung den Vertrag für die Gesellschaft ab, sodass ein Vertreter mit entsprechender Befugnis den Vertrag unterschreibt. Die Satzung kann jedoch auch vorsehen, dass ein einzelner Gesellschafter oder der Aufsichtsrat zur Unterzeichnung berechtigt ist. Details dazu sind der Satzung der Gesellschaft zu entnehmen. Das jeweilige Gremium sollte in seiner Beschlussfassung eine konkrete Person beauftragen, den Anstellungsvertrag im Auftrag des Gremiums zu verhandeln und zu unterzeichnen.
Neben den sog. Hauptbestandteilen des Vertrags (Laufzeit, Gehalt, allgemeine Rechte und Pflichten) ist es aus Sicht des Geschäftsführers ratsam, über folgende Klauseln zu verhandeln:
- Haftungsbegrenzung (in sachlicher Hinsicht und der Höhe nach)
- Zusage einer D&O-Versicherung
- Dokumenteneinsichtnahme im Falle des Ausscheidens
- Abfindungsregelung oder Anwendung des KSchG
Top-Führungskräfte in größeren Konzernstrukturen werden häufig gebeten, zusätzlich zu ihrer Leitungsfunktion noch Geschäftsführerpositionen in Tochterunternehmen zu übernehmen. Hier stellt sich die Frage, ob neben dem Anstellungsvertrag bei der Muttergesellschaft ein zusätzlicher Geschäftsführervertrag mit den Tochtergesellschaften abgeschlossen werden sollte. Dies ist aus Sicht des Geschäftsführers und auch Sicht des Konzerns zu empfehlen. Die Parteien regeln in einem solchen „Nebenamtsvertrag“ meist, dass keine Vergütungspflicht für die Dienste des Geschäftsführers besteht und dessen Haftung allerdings auf das mögliche Mindestmaß reduziert wird.
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Bewertungen von Geschäftsführern
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Arbeitsrecht / GmbH-Recht
Aufhebungsvertrag GmbH Geschäftsführer
Frau Dr. Kaßmann hat mich sehr gut beraten und meine Interessen durchgesetzt. Sie hat mir geholfen einen kühlen Kopf zu bewahren und hatte immer ein offenes Ohr. Vielen Dank noch mal!
D. C.
16.12.2022 Anwalt.de
Arbeitsrecht / GmbH-Recht
Vertragsprüfung
Ich würde im Rahmen eines neuen Dienstvertrags mit meinem Arbeitgeber von Fr. Dr. Anna Kaßmann-Hautumm bei allen Schritten der Vertragsprüfung und -anpassung hervorragend begleitet. Somit gebe ich gerne die 5 Sterne für diese professionelle Kanzlei.
M.S.
10.02.2023 Anwalt.de
Arbeitsrecht / GmbH-Recht
Rechtliche Begleitung meines Unternehmensaustritts als Geschäftsführerin
Frau Dr, Kaßmann habe ich als eine überaus kompetente rechtliche und sehr empathische Vertretung in meinen Auseinandersetzungen mit dem Vorstand des Unternehmens erlebt, in dem ich lange Jahre als Geschäftsführerin tätig war und aus eigenem Wunsch ausgeschieden bin. Wichtig war mir, das die Kommunikation in der Art und Weise stattfand, die ich für angemessen halte. Frau Dr. Kaßmann hat sich darauf super gut einlassen können. Vielen Dank dafür.
A.S.
12.01.2022 Anwalt.de
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