Was ist ein Geschäftsführer-dienstvertrag?
Ein Geschäftsführerdienstvertrag ist die rechtliche Grundlage für das Anstellungsverhältnis zwischen Geschäftsführer und Gesellschaft. Er definiert wichtige Punkte wie Vergütung, Arbeitszeit, Urlaub und Kündigungsmodalitäten.
Wichtig: Die Abberufung als Geschäftsführer beendet den Dienstvertrag nicht automatisch – beides sind voneinander unabhängige Vorgänge.
f.a.q.
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Bei der Rechtsstellung des Geschäftsführers ist zwischen seiner Rolle als Organ der Gesellschaft und dem zugrunde liegenden Anstellungsverhältnis zu unterscheiden. Der Geschäftsführerdienstvertrag regelt das Anstellungsverhältnis und legt Aspekte wie Gehalt, Boni, Arbeitszeit und Urlaubsansprüche fest. Dabei ist wichtig: Die Abberufung als Geschäftsführer beendet den Dienstvertrag nicht automatisch. Beide Vorgänge sind grundsätzlich unabhängig voneinander.
Der Dienstvertrag regelt das Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers. In der Praxis sind häufig Fälle anzutreffen, in denen kein schriftlicher Dienstvertrag geschlossen worden ist. Dies gilt zum Beispiel für ehrenamtlich tätige Geschäftsführer. Ob ein schriftlicher Dienstvertrag erforderlich ist, hängt von der Stellung des Geschäftsführers ab: Ist der Geschäftsführer als Arbeitnehmer tätig, muss die Gesellschaft das Arbeitsverhältnis schriftlich festhalten. Bei einem reinen Dienstverhältnis ist eine schriftliche Vereinbarung nicht zwingend, hier gelten die gesetzlichen Regelungen. Ob ein Arbeits- oder Dienstverhältnis vorliegt, richtet sich hauptsächlich nach der
Weisungsgebundenheit, der Beteiligung an der Gesellschaft und der Zeichnungsberechtigung. Es kann also durchaus sein, dass der Geschäftsführer nur aufgrund von mündlichen Vereinbarungen sein Anstellungsverhältnis ausübt. Kommt es später zum Streit über die Vergütung oder andere Vertragsbedingungen, bestehen für alle Parteien rechtliche Unsicherheiten und Beweisschwierigkeiten. Es ist den Parteien also zu raten, einen schriftlichen Anstellungsvertrag zu verfassen.
Grundsätzlich wird der Anstellungsvertrag des Geschäftsführers nicht als Arbeitsvertrag gewertet. Diese Einschätzung stützt sich auf § 5 Abs. 1 S. 3 des Arbeitsgerichtsgesetzes (ArbGG). Dennoch ist es möglich, dass ein Geschäftsführer auch Arbeitnehmerstatus erlangt – das hängt vom jeweiligen Einzelfall ab. Ein entscheidender Faktor hierfür ist das Vorliegen eines persönlichen Abhängigkeitsverhältnisses, insbesondere die Weisungsgebundenheit des Geschäftsführers gegenüber den Gesellschaftern. Besteht eine starke Eingliederung in die betrieblichen Strukturen und Abhängigkeit von Weisungen, könnte ein Arbeitsverhältnis vorliegen.
Der Geschäftsführerdienstvertrag ist ein Vertrag zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Für den Abschluss des Vertrags ist grundsätzlich die Gesellschafterversammlung verantwortlich. Abweichend davon kann die Satzung jedoch vorsehen, dass z.B. auch der Aufsichtsrat zuständig ist.
Der Geschäftsführerdienstvertrag ist eine vertragliche Vereinbarung zwischen dem Geschäftsführer und der Gesellschaft. Damit der Vertrag rechtlich bindend ist, müssen beide Parteien ihn eigenhändig unterzeichnen. Im Regelfall schließt die Gesellschafterversammlung den Vertrag für die Gesellschaft ab, sodass ein Vertreter mit entsprechender Befugnis den Vertrag unterschreibt. Die Satzung kann jedoch auch vorsehen, dass ein einzelner Gesellschafter oder der Aufsichtsrat zur Unterzeichnung berechtigt ist. Details dazu sind der Satzung der Gesellschaft zu entnehmen. Das jeweilige Gremium sollte in seiner Beschlussfassung eine konkrete Person beauftragen, den Anstellungsvertrag im Auftrag des Gremiums zu verhandeln und zu unterzeichnen.
Neben den sog. Hauptbestandteilen des Vertrags (Laufzeit, Gehalt, allgemeine Rechte und Pflichten) ist es aus Sicht des Geschäftsführers ratsam, über folgende Klauseln zu verhandeln:
- Haftungsbegrenzung (in sachlicher Hinsicht und der Höhe nach)
- Zusage einer D&O-Versicherung
- Dokumenteneinsichtnahme im Falle des Ausscheidens
- Abfindungsregelung oder Anwendung des KSchG
Top-Führungskräfte in größeren Konzernstrukturen werden häufig gebeten, zusätzlich zu ihrer Leitungsfunktion noch Geschäftsführerpositionen in Tochterunternehmen zu übernehmen. Hier stellt sich die Frage, ob neben dem Anstellungsvertrag bei der Muttergesellschaft ein zusätzlicher Geschäftsführervertrag mit den Tochtergesellschaften abgeschlossen werden sollte. Dies ist aus Sicht des Geschäftsführers und auch Sicht des Konzerns zu empfehlen. Die Parteien regeln in einem solchen „Nebenamtsvertrag“ meist, dass keine Vergütungspflicht für die Dienste des Geschäftsführers besteht und dessen Haftung allerdings auf das mögliche Mindestmaß reduziert wird.
Ehrenamtliche Geschäftsführer: Hier ist ein schriftlicher Vertrag häufig nicht üblich.
Arbeitnehmer-Status: Für Geschäftsführer, die wie Arbeitnehmer agieren, ist ein schriftlicher Vertrag zwingend notwendig.
Dienstverhältnis: Bei rein dienstvertraglichen Regelungen reicht theoretisch eine mündliche Vereinbarung.
Risiko: Ohne schriftlichen Vertrag entstehen bei Streitigkeiten Unsicherheiten, besonders bei Vergütungs- oder Kündigungsfragen. Eine schriftliche Vereinbarung ist daher dringend zu empfehlen.
Der Vertrag wird zwischen der Gesellschaft und dem Geschäftsführer geschlossen.
- Zuständig ist in der Regel die Gesellschafterversammlung.
- In einigen Fällen kann auch der Aufsichtsrat den Vertrag abschließen, wenn die Satzung dies vorsieht.
Grundsätzlich gelten Geschäftsführer nicht als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 ArbGG).
Ausnahme:
Ein Geschäftsführer kann Arbeitnehmerstatus erlangen, wenn:
- Weisungsgebundenheit gegenüber Gesellschaftern besteht.
- Eine starke Eingliederung in betriebliche Strukturen vorliegt.
Der Dienstvertrag regelt die Tätigkeit unabhängig von Arbeitnehmerrechten, während der Arbeitsvertrag eine stärkere Abhängigkeit definiert.
Die Abberufung beendet nicht automatisch den Dienstvertrag. Hier gelten die vertraglich vereinbarten Kündigungsfristen.
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