Juristische Geschäftsführerberatung
Wir beraten Geschäftsführer seit vielen Jahren in Bezug auf den Anstellungsvertrag, im Fall von Kündigungen und Aufhebungsverhandlungen sowie in Haftungsfragen.
Sollten Sie einen neuen Geschäftsführervertrag angeboten bekommen, ist es dringend zu empfehlen, diesen vorab von einem Profi prüfen zu lassen. Wir übernehmen die rechtliche Prüfung für Sie, arbeiten gerne direkt Änderungsvorschläge in den Vertragstext ein und beraten Sie auch zum von der Gesellschaft angebotenen „Gesamtpaket“. Wir bringen die notwendige Erfahrung mit, um Ihnen ein gutes Verständnis zu aktuellen Vertragsstandards zu vermitteln, die Sie in der Verhandlung mit der Anstellungsgesellschaft zu Ihrem neuen Geschäftsführervertrag nutzen können.
Im Geschäftsführervertrag besteht in der Regel Verhandlungsbedarf zu folgenden Punkten:
- Haftungsbegrenzung für den Geschäftsführer
- Abschluss einer D&O-Versicherung mit angemessener Deckungssumme
- Verlängerung der Kündigungsfrist
- Vereinbarung einer fixen Abfindung bei Vertragsbeendigung auf Veranlassung der Gesellschaft
- Anwendung des Kündigungsschutzgesetzes auf den Geschäftsführervertrag
- Konkretisierung des nachvertraglichen Wettbewerbsverbots und Erhöhung der Karenzentschädigung
- Vereinbarungen zu Nebenleistungen wie Dienstwagen, Direktversicherung, Unfallversicherung und Sozialversicherungsleistungen
Sollten Sie eine Kündigung Ihres Geschäftsführervertrags bereits erhalten haben oder ist Ihnen ein solches Szenario bereits angedroht worden, besteht meist kurzfristiger Handlungsbedarf. Frau Dr. Kaßmann-Hautumm berät Sie zu sämtlichen Fragen außergerichtlich und vertritt Sie auch vor Gericht. Selbstverständlich kümmern wir uns auch um die Deckungsanfrage bei Ihrer (Manager-)Rechtsschutzversicherung und übernehmen die weitere Korrespondenz. Weitere Informationen zum richtigen Vorgehen gegen eine Kündigung des Geschäftsführervertrags finden Sie hier.
In der Regel wird mit der Kündigung des Geschäftsführervertrags auch die Abberufung durch die Gesellschafterversammlung beschlossen. Hier kann Einiges schiefgehen und Sie müssen als Geschäftsführer die richtigen Schritte in die Wege leiten, um Ihre Abwehrrecht nicht zu verlieren. Hier lesen Sie mehr zur Abberufung des Geschäftsführers.
Dr. Anna Kassmann- Hautumm
„Meiner Erfahrung nach werden 85% aller Geschäftsführerdienstverhältnisse durch einen Aufhebungsvertrag beendet.“
Ein Aufhebungsvertrag ist für beide Vertragsparteien das sinnvolle Mittel, um sämtliche offenen Punkte aus dem komplexen Rechtsverhältnis Anstellungs- und Organverhältnis zu regeln. Die wichtigsten Punkte finden Sie hier zusammengefasst. Wir erstellen für Sie gerne einen Entwurf oder prüfen und bewerten das Ihnen vorgelegte Aufhebungsangebot.
Bewertungen im Handels-, Arbeits- und
Gesellschaftsrecht
Handelsrecht & Gesellschaftsrecht
Hervorragende Beratung, beste juristische Vertretung
Ich habe Frau Dr. Kaßmann als Gesellschafter und Geschäftsführer einer Gmbh konsultiert und um Beratung und juristische Unterstützung gebeten. Bei dem Fall, handelte es sich um eine sehr anspruchsvolle Angelegenheit, die sowohl das Gesellschaftsrecht, als auch das Arbeitsrecht betraf.
Frau Dr. Kaßmann hat mich erstklassig beraten und juristisch vertreten. Sie ist über den ganzen Prozess dabei sehr lösungs- und zielorientiert vorgegangen und immer geblieben.
Ich kann die Kanzlei und Frau Dr, Kaßmann uneingeschränkt empfehlen.
Vielen Dank für die erstklassische Arbeit.
⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️ M.P.
15.01.2024 Anwalt.de
Arbeitsrecht
Erstklassige Beratung und Vertretung
Frau Dr. Kaßmann-Hautumm hat mich freundlich, sehr sachlich und äußerst kompetent in meiner Angelegenheit beraten und vertreten. Vom persönlichen Erstgespräch, bis hin zu einer erfolgreichen Einigung in einer Aufhebungsvertragauseinandersetzung. Präzise und verständliche Erläuterung des Sachverhalts, professionelle Beratung, hohe Auffassungsgabe und schnelle Reaktionszeiten. Dies alles sehr unkompliziert, fair und unbürokratisch. Ich kann die Kanzlei von Frau Dr. Kaßmann-Hautumm nur wärmsten weiterempfehlen.
⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️ J.M.
19.10.2023 Anwalt.de
Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag GmbH Geschäftsführer
Frau Dr. Kaßmann hat mich sehr gut beraten und meine Interessen durchgesetzt. Sie hat mir geholfen einen kühlen Kopf zu bewahren und hatte immer ein offenes Ohr. Vielen Dank noch mal!
⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️ D.C.
16.12.2022 Anwalt.de
Arbeitsrecht
Aufhebungsvertrag Geschäftsführertätigkeit
Frau Dr. Kaßmann hat mich bei einer fristlosen Kündigung mit haltlosen Vorwürfen der Gesellschafter zu meiner Geschäftsführertätigkeit beraten. Gute Schriftsätze, Fachkenntnisse und eine ruhige Hand haben dazu geführt, dass das Vertragsverhältnis schnell und zu meinem Zufriedenstellen außergerichtlich aufgelöst wurde. Vielen Dank!
⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️ S.H.
07.11.2019 Anwalt.de
Arbeitsrecht
Geschäftsführerdienstvertrag
Die Beratung, Prüfung und Expertise hinsichtlich meines anstehenden Geschäftsführerdienstvertrages waren erstklassig und sehr professionell. Die Prüfung des Vertrages sowie wertvolle Ergänzungen erfolgten unmittelbar. Dies war meine bislang beste Rechtsberatung, die ich erfahren durfte. So stelle ich mir eine Anwaltsberatung vor!!
⭐️⭐️⭐️⭐️⭐️ A.D.
22.03.2016 Anwalt.de
Zentrale Rechtsfragen
Die Kündigung eines Geschäftsführers ist eine rechtlich komplexe Angelegenheit, so dass diese Frage nicht so einfach mit „Ja oder Nein“ beantwortet werden kann.
Wir empfehlen bei Eingang einer Kündigung, dass der Geschäftsführer dringend seinen Vertrag überprüfen sollte und gegebenenfalls innerhalb der 3-Wochen-Frist eine Kündigungsschutzklage einreicht. Es besteht auch die Möglichkeit, gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung zur Abberufung Klage zu erheben. In der Regel wird es für beide Parteien letztendlich darum gehen, Verhandlungen über einen Aufhebungsvertrag für eine angemessene Abfindung zu führen.
Geschäftsführer haben zwar keine üblichen Kündigungsschutzrechte, da sie als organschaftliche Vertreter der GmbH auf der Seite des Arbeitgebers stehen. Dennoch können sie unter bestimmten Umständen Kündigungsschutz genießen, insbesondere wenn sie zuvor als Arbeitnehmer befördert wurden.
Die rechtliche Situation hängt daher von verschiedenen Faktoren wie Vertragsart, Rolle in der Gesellschaft und individuellem Fall ab. Die Berücksichtigung gesellschaftsrechtlicher Aspekte ist dabei ebenso wichtig wie die arbeitsrechtliche Perspektive, und erfahrene Beratung kann in dieser komplexen Situation hilfreich sein.
Die Kündigungsfristen für Geschäftsführer variieren je nach der Dauer der Diensttätigkeit. Dabei spielen auch zwei – inhaltlich voneinander abweichende – Urteile des Bundesarbeitsgerichts (BAG) und des Bundesgerichtshofes (BGH) eine entscheidende Rolle.
Für Fremdgeschäftsführer, die nicht wesentlich am Unternehmen beteiligt sind, legt das BAG fest, dass die Kündigungsfrist vom Monatsverdienst im Dienstvertrag abhängt und im Ausgangsfall sogar nur zwei Wochen beträgt. Im Gegensatz dazu wendet der Bundesgerichtshof (BGH) für Fremdgeschäftsführer die Arbeitnehmerregelungen an, basierend auf der Dienstvertragsdauer mit gestaffelten Fristen von einem bis sieben Monaten.
Dabei muss laut § 622 BGB eine Fristenparität gewährleistet sein, sodass die Kündigungsfristen für beide Seiten gleich lang sind.
Bei Gesellschafter-Geschäftsführern mit erheblicher Beteiligung am Unternehmen gelten laut dem BGH ähnliche Regelungen. Im Einzelfall können die beiden oberen Gerichte in Deutschland folglich zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen.
Die eindeutige Regelung und Einzelfallprüfung der Kündigungsfristen im Dienstvertrag sind entscheidend. Dies gilt insbesondere bei gerichtlichen Auseinandersetzungen, aber auch schon im Vorfeld, um langwierige Streitigkeiten zu verhindern.
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer das Recht, sein Amt frei niederzulegen. Dies basiert auf dem Prinzip der freien Amtsniederlegung, das dem Geschäftsführer das Recht einräumt, sein Amt unter Beachtung formaler Voraussetzungen zu beenden.
Dabei resultieren aus der Organfunktion zahlreiche Pflichten, deren Verletzung zu persönlicher Haftung führen kann, weshalb der Geschäftsführer durch seine Pflichten in der Wahl des Zeitpunktes in gewisser Weise limitiert ist. Insbesondere kann die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich sein und somit unwirksam sein, wenn sie die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge hätte. Weitere Informationen zur Rechtsmißbräuchlichkeit finden Sie hier. Im Falle einer Amtsniederlegung zur Unzeit kann eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers entstehen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, kann dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen.
Eine wirksame Niederlegung erfordert, dass der Geschäftsführer die notwendigen Schritte einhält, einschließlich der Eintragung ins Handelsregister und der richtigen Bekanntgabe an die Gesellschafter. Formerfordernisse können sich hierbei aus dem Dienstvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Hat der Geschäftsführer diese Vorgaben beachtet, entfaltet die Amtsniederlegung sofortige Wirkung. Dabei muss der Geschäftsführer bedenken, dass er die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten und damit zum Beispiel auch keine Einreichungen zum Handelsregister in die Wege leiten darf.
Gut zu wissen ist, dass es keines wichtigen Grundes für die Niederlegung bedarfs. In bestimmten Fällen kann allerdings eine (persönliche) Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers entstehen. Liegt hingegen ein wichtiger Grund vor, kann dies auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer rechtfertigen.
Grundsätzlich definiert sich die Geschäftsführerstellung durch das Organverhältnis und dem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer kann also ein Interesse daran haben, sein Organverhältnis zu beenden, aber sein Anstellungsverhältnis weiterzuführen. Die Entscheidung, das Anstellungsverhältnis aufrechtzuerhalten, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich einer möglichen Abfindungsregelung, und sollte daher gut durchdacht sein.
Amtsniederlegung und Eigenkündigung des Geschäftsführers sind erfahrungsgemäß komplexe rechtliche Handlungen, die sorgfältig geprüft und professionell abgewickelt werden sollten. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
Für die Kündigung eines Geschäftsführers gelten besondere Formvorschriften, die in der Praxis häufig zu Fallstricken vor Gericht werden:
Die Kündigung eines Geschäftsführers erfordert zum einen wirksamen Beschluss der Gesellschafterversammlung, der vor der eigentlichen Kündigung gefasst worden sein sollte.
Hierbei ist dann zum Beispiel zu klären, ob der von der Kündigung betroffene Gesellschafter-Geschäftsführer in Angelegenheiten seines Anstellungsverhältnisses in der Versammlung stimmberechtigt ist. Ihm das Stimmrecht zu entziehen, ist aus Sicht der übrigen Mitgesellschafter meist wünschenswert, allerdings kein Selbstläufer. Rechtlich ist dies nur in besonderen Ausnahmefällen möglich.
Der nächste Schritt ist die formell wirksame (schriftliche) Kündigungsmitteilung, der das Original des Gesellschafterbeschlusses beigefügt werden muss. Diese Praxis dient der Gewissheit darüber, dass die Kündigung von einem bevollmächtigten Vertreter kommt und von allen Gesellschaftern unterstützt wird.
Obwohl gesetzlich keine Schriftform für die Kündigung von Geschäftsführern vorgeschrieben ist, wird dies in der Praxis oft vertraglich festgelegt. Es hat sich in den von uns betreuten Fällen bewährt, dem Geschäftsführer den Beschluss persönlich mitzuteilen oder ein separates Kündigungsschreiben auszuhändigen.
Vermeidbare Fehler in diesem Prozess können zu einer Zurückweisung der Kündigung und deren Formunwirksamkeit führen. Daher gilt es die Kündigung bestmöglich vorzubereiten.
Grundsätzlich hat der Geschäftsführer das Recht, sein Amt frei niederzulegen. Dies basiert auf dem Prinzip der freien Amtsniederlegung, das dem Geschäftsführer das Recht einräumt, sein Amt unter Beachtung formaler Voraussetzungen zu beenden.
Dabei resultieren aus der Organfunktion zahlreiche Pflichten, deren Verletzung zu persönlicher Haftung führen kann, weshalb der Geschäftsführer durch seine Pflichten in der Wahl des Zeitpunktes in gewisser Weise limitiert ist. Insbesondere kann die Amtsniederlegung rechtsmissbräuchlich sein und somit unwirksam sein, wenn sie die Handlungsunfähigkeit der Gesellschaft zur Folge hätte. Im Falle einer Amtsniederlegung zur Unzeit kann eine Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers entstehen. Liegt jedoch ein wichtiger Grund vor, kann dies eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags rechtfertigen.
Eine wirksame Niederlegung erfordert, dass der Geschäftsführer die notwendigen Schritte einhält, einschließlich der Eintragung ins Handelsregister und der richtigen Bekanntgabe an die Gesellschafter. Formerfordernisse können sich hierbei aus dem Dienstvertrag oder dem Gesellschaftsvertrag ergeben. Hat der Geschäftsführer diese Vorgaben beachtet, entfaltet die Amtsniederlegung sofortige Wirkung. Dabei muss der Geschäftsführer bedenken, dass er die Gesellschaft ab diesem Zeitpunkt nicht mehr vertreten und damit zum Beispiel auch keine Einreichungen zum Handelsregister in die Wege leiten darf.
Gut zu wissen ist, dass es keines wichtigen Grundes für die Niederlegung bedarfs. In bestimmten Fällen kann allerdings eine (persönliche) Schadensersatzhaftung des Geschäftsführers entstehen. Liegt hingegen ein wichtiger Grund vor, kann dies auch eine fristlose Kündigung des Anstellungsvertrags durch den Geschäftsführer rechtfertigen.
Grundsätzlich definiert sich die Geschäftsführerstellung durch das Organverhältnis und dem Anstellungsvertrag. Der Geschäftsführer kann also ein Interesse daran haben, sein Organverhältnis zu beenden, aber sein Anstellungsverhältnis weiterzuführen. Die Entscheidung, das Anstellungsverhältnis aufrechtzuerhalten, kann von verschiedenen Faktoren abhängen, einschließlich einer möglichen Abfindungsregelung, und sollte daher gut durchdacht sein.
Amtsniederlegung und Eigenkündigung des Geschäftsführers sind erfahrungsgemäß komplexe rechtliche Handlungen, die sorgfältig geprüft und professionell abgewickelt werden sollten. Wir unterstützen Sie hierbei gerne.
Die Beendigung von Geschäftsführer-Anstellungsverhältnissen erfolgt in der Praxis oft durch einen Aufhebungsvertrag, der individuell gestaltet ist. Folgende Aspekte spielen dabei eine wichtige Rolle:
- Zeitpunkt der Niederlegung des Geschäftsführeramtes,
- Zeitpunkt der Vertragsbeendigung,
- Freistellung,
- Abfindung,
- Bonuszahlungen,
- Urlaubsansprüche,
- Rückgabe von Dienstwagen,
- Zeugnisformulierung und Sprachregelungen,
- etc.
Für den Geschäftsführer ist es darüber hinaus vorteilhaft, sich das Recht auf Einsicht in die Geschäftsunterlagen zur eigenen Rechtsverteidigung zu sichern und eine möglichst weitgehende Haftungsfreistellung zu verhandeln. Enthält der Aufhebungsvertrag Ausgleichs- oder Erledigungsklauseln, so sollten diese sorgfältig formuliert werden, um keine einseitigen Verpflichtungen zu schaffen.
Ferner ist die Zustimmung des Bestellungsorgans, in der Regel die Gesellschafterversammlung, für die Wirksamkeit des Aufhebungsvertrags erforderlich. Obwohl der Aufhebungsvertrag keiner besonderen Form bedarf, empfehlen wir in jedem Fall eine schriftliche Ausarbeitung, um Missverständnisse zu vermeiden.
Zuständig für die Abberufung ist in der Regel die Gesellschafterversammlung, die darüber mit einfacher Mehrheit entscheidet, es sei denn, die Satzung sieht andere Mehrheitsverhältnisse vor. Eine Ausnahme besteht in der Regel bei einer Abberufung aus wichtigem Grund, bei der stets die einfache Mehrheit genügt. Eine wesentliche Rechtsfrage besteht darin, ob der Geschäftsführer vorher abgemahnt oder angehört werden muss, und ob er bei der Abstimmung über seine eigene Abberufung mitwirken darf.
Fehler bei der Ankündigung oder Einberufung der Gesellschafterversammlung können zu Klagen führen, weshalb gerade bei diesen Schritten besonders sorgfältig gearbeitet werden sollte.
Die Abberufung beendet nicht automatisch den Anstellungsvertrag, und es bedarf eines separaten Beschlusses zur Kündigung, sofern keine automatische Verknüpfung in der Satzung oder im Anstellungsvertrag besteht. Nach der Abberufung bleibt der Vergütungsanspruch des Geschäftsführers bestehen, und die Gesellschaft muss ihm weiterhin eine angemessene Position anbieten, um Annahmeverzug zu vermeiden.
Die Abberufung eines Geschäftsführers wirft in der Praxis häufig die Frage auf, ob der Geschäftsführer sich durch einstweiligen Rechtsschutz dagegen wehren kann. Einstweiliger Rechtsschutz ist ein vorläufiges juristisches Mittel, um bei Konflikten rasch vor Gericht eine vorübergehende Regelung zu erreichen.
Bei außerordentlicher Abberufung besteht oft die Gefahr, dass Gesellschafter dem Geschäftsführer unmittelbar ein Hausverbot erteilen und ihm sämtliche Arbeitsmittel und digitale Zugriffsmöglichkeiten abnehmen.
Insbesondere in diesen Fällen macht es Sinn, sich per einstweiligem Rechtsschutz in kürzerer Zeit wieder Zugang den Geschäftsräumen zu verschaffen oder auch die Eintragung der Abberufung im Handelsregister vorläufig zu verhindern. Für Fremdgeschäftsführer stehen hier allerdings nur begrenzte Möglichkeiten zur Verfügung, gegen den Beschluss der Gesellschafterversammlung vorzugehen. Anders sieht dies bei geschäftsführenden Gesellschaftern aus, die mittels einstweiligen Rechtsschutzes ihren Standpunkt verteidigen können, sofern sie nachweisbare Ansprüche und Gründe vorlegen.
Dabei muss die Rechtslage eindeutig sein und der Geschäftsführer muss vor Gericht ein überwältigendes Schutzbedürfnis nachweisen vorliegen. Es kommt hierbei auf die konkrete Begründung und Darstellung des Sachverhalts durch den beratenden Anwalt an. Wir geben Ihnen dazu gerne hier einen ausführlicheren Überblick.
Steht die Gesellschaft vor der Entscheidung, einen Geschäftsführer abzuberufen, sollte sie sich vorab die Frage nach der Zukunft seines Anstellungsvertrags stellen. Soll dieser zeitgleich mit der Abberufung beendet werden? Wie lang sind die Kündigungsfristen? Wird der Geschäftsführer zunächst freigestellt? Folgt aus der Abberufung gegebenenfalls das Recht, die Vergütung des Geschäftsführers zu reduzieren?
Viele Anstellungsverträge sehen eine Regelung vor, wonach mit der Bekanntgabe der Abberufung an den Geschäftsführer auch die Kündigung seines Anstellungsvertrags einhergeht. Dafür sollte im Dienstvertrag eine wirksame Kopplungsklausel enthalten sein, die die Beendigung des Anstellungsvertrages an die Abberufung koppelt.
Bei Fremdgeschäftsführern darf der Fortbestand des Anstellungsverhältnisses allerdings nicht an die ordentliche Abberufung geknüpft werden, da dies die gesetzlichen Kündigungsfristen umgehen könnte. Es droht eine Unwirksamkeit der getroffenen Vereinbarung und der Kündigung.
Kopplungsklauseln gewinnen daher besonders bei fristlosen Beendigungen an Bedeutung und müssen daher den Anforderungen des Gesellschafts- und Arbeitsrechts entsprechen. So muss der wichtige Grund für die fristlose Beendigung bei der Abberufung den gesetzlichen Vorgaben genügen, und die Kopplungsklausel sollte klar und transparent formuliert sein.
Außerdem ist es im Interesse der Gesellschaft möglich, die Fortzahlung beispielsweise des Jahresbonus an den Bestand der Organstellung zu koppeln. Im Fall der Abberufung kann die Gesellschaft dann für die Zeit der Freistellung bis zum Auslaufen des Anstellungsvertrags die Auszahlung der Bonusansprüche verweigern.
Die Ausgestaltung einer Kopplungsklausel unterliegt somit in der Praxis hohen Anforderungen und sollte daher professionell vorbereitet sein. Gerne unterstützen wie Sie bei der richtigen Gestaltung Ihrer Verträge.