Kündigungsschutz
Eine Kündigung stellt oft einen tiefgreifenden Einschnitt im beruflichen Leben eines Arbeitnehmers dar. Der gesetzliche Kündigungsschutz und die damit verbundenen Kündigungsfristen sind daher von entscheidender Bedeutung, um Arbeitnehmer vor ungerechtfertigten Entlassungen zu schützen.
Der Kündigungsschutz schützt Arbeitnehmer vor Willkür bezüglich Kündigungen oder ungerechtfertigten Kündigungen. Er stellt sicher, dass Arbeitgeber nur aus triftigen Gründen kündigen dürfen und bestimmte Prozesse und Formalitäten einhalten müssen.
Das Kündigungsschutzgesetz (KSchG) gewährt einen solchen Schutz, wobei dessen Anwendbarkeit von der Betriebsgröße und der Dauer des Arbeitsverhältnisses abhängt.
Eine Kündigung ist nur in Schriftform rechtskräftig. Elektronische Kündigungen, z.B. per E-Mail, sind nicht zulässig.
Kündigungsschutz und Kündigungsfristen:
Die Kündigungsfristen sind gesetzlich festgelegte Zeiträume, die sowohl vom Arbeitgeber als auch vom Arbeitnehmer eingehalten werden müssen, bevor das Arbeitsverhältnis tatsächlich endet. Sie bieten beiden Parteien einen Zeitraum zur Anpassung und Vorbereitung auf die Veränderung durch die Kündigung: So kann der Arbeitnehmer nach erfolgter Kündigung bereits mit der Jobsuche beginnen, während der Arbeitgeber bei Kündigung durch den Arbeitnehmer schon einen Nachfolger anlernen kann.
Gesetzliche Regelung:
Die gesetzlichen Kündigungsfristen sind im § 622 BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Während einer vereinbarten Probezeit, die maximal sechs Monate dauern darf, beträgt die gesetzliche Kündigungsfrist mindestens zwei Wochen.
Gesetzliche Kündigungsfristen basierend auf der Betriebszugehörigkeit:
Bei einer Betriebszugehörigkeit von unter 2 Jahren: 4 Wochen zum 15. oder zum Ende eines Kalendermonats.
Bei 2 Jahren: 1 Monat zum Monatsende.
Bei 5 Jahren: 2 Monate zum Monatsende.
Bei 8 Jahren: 3 Monate zum Monatsende.
Bei 10 Jahren: 4 Monate zum Monatsende.
Bei 12 Jahren: 5 Monate zum Monatsende.
Bei 15 Jahren: 6 Monate zum Monatsende.
Bei 20 Jahren: 7 Monate zum Monatsende.
Beispiel: Das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der 7 Jahre in einem Unternehmen gearbeitet hat, kann nur mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zum Monatsende gekündigt werden. Es kann auch eine längere Kündigungsfrist einschlägig sein, wenn die Parteien bspw. in dem Arbeitsvertrag eine längere Frist vereinbart haben.
In Tarifverträgen oder individuellen Arbeitsverträge können abweichende Regelungen festgelegt werden, dürfen aber nicht zum Nachteil des Arbeitnehmers von den gesetzlichen Fristen abweichen.
Bei kurzfristig beschäftigten Aushilfen oder in sehr kleinen Betrieben mit nicht mehr als 20 Arbeitnehmern können unter bestimmten Umständen kürzere Kündigungsfristen gelten.
Besondere Kündigungsfristen:
Fristlose Kündigungen sind nur bei Vorliegen eines wichtigen Grunde zulässig. Zum Beispiel bei schwerem Fehlverhalten eines Arbeitnehmers oder gravierenden betrieblichen Notlagen.
Bei befristeten Arbeitsverträgen ist eine Kündigung in der Regel nur möglich, wenn diese im Vertrag ausdrücklich vereinbart wurde.
Die Nichteinhaltung der Kündigungsfristen kann zu rechtlichen Streitigkeiten führen und Schadensersatzansprüche auslösen.
Arbeitnehmer, die zu früh ihren neuen Job antreten und ihre Kündigungsfrist nicht einhalten, riskieren eine Abmahnung, eine fristlose Kündigung durch den alten Arbeitgeber, auch Schadensersatzansprüche sind im Einzelfall denkbar.
Welche Arten von Kündigungen gibt es?
Sollten sie eine Kündigung erhalten haben, ist es ratsam sich schnellstmöglich juristische Unterstützung zu suchen. Die Frist zur Einreichung einer Kündigungsschutzklage beträgt 3 Wochen nach Erhalt der Kündigung.
Die fristlose Kündigung
Die fristlose Kündigung eines Arbeitsverhältnisses in Deutschland ist die sofortige Beendigung des Arbeitsverhältnisses ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist. Sie ist nur in Ausnahmefällen gerechtfertigt, wenn schwerwiegende Gründe vorliegen, die eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen. Solche Gründe können beispielsweise schwerwiegende Verfehlungen des Arbeitnehmers wie Diebstahl, Betrug, wiederholte Verstöße gegen die Arbeitsordnung oder grobe Pflichtverletzungen sein.
Bevor eine fristlose Kündigung ausgesprochen werden kann, muss der Arbeitgeber den Arbeitnehmer in der Regel schriftlich abmahnen, das Fehlverhalten genau beschreiben und dem Arbeitnehmer die Möglichkeit geben, sich zu bessern. Nur wenn das Fehlverhalten andauert oder so schwerwiegend ist, dass eine Abmahnung nicht ausreicht, kann der Arbeitgeber eine fristlose Kündigung aussprechen.
Wichtig ist, dass eine fristlose Kündigung vor dem Arbeitsgericht angefochten werden kann. Stellt das Gericht fest, dass die Kündigung ungerechtfertigt war, kann der Arbeitnehmer Wiedereinstellung verlangen. Fristlose Kündigungen scheitern regelmäßig aufgrund der hohen Hürde, die ein Arbeitgeber hier nehmen muss.
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