Unternehmenskauf und -verkauf

Je nach Umfang und Dauer der Transaktion müssen die einzelnen Transaktionsphasen realistisch geplant und dabei die Interessen aller Parteien des Projekts berücksichtigt werden. Besonders wichtig ist auch, die Zuständigkeiten zwischen den einzelnen Beraterteams eindeutig festzulegen. Wöchentliche Jourfixes können sicherstellen, dass alle Mitglieder des Projektteams auf dem gleichen Kenntnisstand sind.

Non-disclosure agreement (NDA)

Zu Beginn der Transaktion wird in der Regel mit den Kaufinteressenten und anderen Beteiligten eine Geheimhaltungsvereinbarung – non-disclosure agreement (NDA) –geschlossen. Dabei geht es darum, die vertraulichen Informationen der Gesellschaft zu definieren und es den Kaufinteressenten und deren Beratern für außerhalb der Transaktion liegende Zwecke zu nutzen. Nicht selten wird dabei auch bei Vertragsstrafe im Fall eines Verstoßes gegen die Geheimhaltungsverpflichtung vereinbart.

Letter of intent (LOI)

Sobald sich die Parteien auf die ersten kommerziellen Eckpunkte der Transaktion (Kaufpreis, Zahlungskonditionen, Earn-Outs Komponenten, wirtschaftlicher Stichtag, (zukünftige) Mitwirkung des Führungsteams, etc.) geeinigt haben, ist den Parteien der Abschluss einer Absichtsvereinbarung – letter of intent (LOI) – zu empfehlen. Dieser Vertrag verpflichtet die Parteien nicht zum Kauf oder Verkauf der Geschäftsanteile; dieser Schritt kann rechtswirksam nur vor dem Notar mit notarieller Beurkundung vollzogen werden. Der LOI bindet die Parteien aber in Bezug auf die verabredeten Modalitäten der Transaktion. Es geht also um die vereinbarte Verschwiegenheit, die Dauer der gesamten Verhandlungsphase, eine möglicherweise vom Käufer erwünschte Exklusivität der Verhandlungen. Außerdem schafft dieser Vorvertrag eine gewisse Klarheit über die vorgesehenen Konditionen des Kauf- und Übertragungsvertrags. Im Hinblick auf spätere Kaufpreisverhandlungen nach Abschluss der Due Diligence ist es für die Parteien von Vorteil, die ursprünglichen Vorstellungen beider Parteien schriftlich festgehalten zu haben.

Due Diligence (DD)

Ist der LOI unterzeichnet, startet der Käufer in der Regel seine Prüfung der Geschäftsunterlagen des Unternehmens. Der Umfang der sog. Due Diligence hängt sehr vom Geschäftsbereich des zu erwerbenden Unternehmens und der Höhe des Kaufpreises ab. Neben einer rechtlichen Prüfung findet in der Regel auch eine steuerliche sowie kommerzielle Bewertung des Unternehmens statt. Der Verkäufer stellt die angefragten Unterlagen in der Regel über einen (virtuellen) Datenraum zur Verfügung. Ziel der Due Diligence ist es, etwaige Geschäftsrisiken zu identifizieren, die sodann bei der Kaufpreisfindung und der Ausgestaltung des Kauf- und Übertragungsvertrags zu berücksichtigen sind. In größeren Transaktionen erstellen die Berater des Käufers einen Report über die Ergebnisse ihrer Prüfung (sog. Due Diligence Report).

Sale and Purchase Agreement (SPA)

Nach Abschluss der Due Diligence folgt unmittelbar die Verhandlung des Kauf- und Übertragungsvertrags (sog. Sale and Purchase Agreement, SPA). In diesem Vertrag müssen sämtliche Bestandteile des Unternehmenskaufs geregelt sein. Neben Kaufpreishöhe, Zahlungskonditionen also insbesondere auch die vom Käufer geforderten Garantien über den Zustand seines Unternehmens. Die Garantien sichern den Käufer im Unternehmenskaufvertrag für den Fall ab, dass sich nach Übertragung des Unternehmens die zuvor identifizierten oder die typischen Risiken bei der Unternehmensfortführung realisieren. Dies betrifft insbesondere mögliche Fehler in den Jahresabschlüssen des Unternehmens und vom Finanzamt geltend gemachte Steuernachzahlungen. Neben den Bilanz- und Steuergarantien lässt sich der Käufer meist zusichern, dass ihm sämtliche relevanten Verträge des Unternehmens vorliegen, er vollumfänglich über die bestehenden Arbeitsverhältnisse und die geistigen Schutzrechte informiert ist. Wichtig zu verstehen ist hierbei, dass der Verkäufer verschuldensunabhängig haftet, sobald der Käufer ihm eine Verletzung eines durch die Garantie zugesicherten Zustands des Unternehmens nachweisen kann. Deswegen kommt es im Kauf- und Übertragungsvertrag auch sehr darauf an, die rechtlichen Konsequenzen der Garantieverletzung und damit insbesondere die Berechnung des daraus entstandenen Schadens verbindlich zu regeln. Ist der Unternehmenskaufvertrag ausverhandelt, treffen sich die Parteien zur notariellen Beurkundung (sog. Signing).

Closing
Vor der Übertragung der verkauften Geschäftsanteile (sog. Closing) an den Käufer lässt sich das Notariat zunächst den Zahlungseingang des vereinbarten Kaufpreises nachweisen und prüft das Vorliegen der notwendigen Zustimmungserklärungen der Gesellschafter zur Anteilsübertragung. Es kann auch zwischen den Parteien vereinbart sein, dass zwischen dem Signing und dem Closing der Transaktion ein längerer Zeitraum von mehreren Monaten liegt. Dies ist zum Beispiel notwendig, wenn zwischenzeitlich noch behördliche Genehmigungen etwa der Kartellbehörde beim Zusammenschluss größerer Unternehmen eingeholt werden müssen.


Wir beraten Sie gerne aus Käufer wie auch aus Verkäuferperspektive und haben dabei besonders im Blick, den Prozess für alle Parteien möglichst pragmatisch und kostensensitiv zu gestalten und dabei im Einzelfall von unnötige Zwischenschritte abzuraten. Auch wenn Sie als Minderheitsgesellschafter an einem Unternehmenskauf beteiligt sind, sollten Sie über die wesentlichen Verhandlungen und die konkrete Ausgestaltung des Kauf- und Übertragungsvertrags ausreichend informiert sein und Ihre Rechte wahren können.
Wir helfen Ihnen gerne dabei!

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